§ 34 – Pflichten der gesetzlichen Vertreter und der Vermögensverwalter
(1) Die gesetzlichen Vertreter natürlicher und juristischer Personen sowie rechtsfähiger Personenvereinigungen und die Geschäftsführer von Vermögensmassen haben deren steuerliche Pflichten zu erfüllen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Steuern aus den Mitteln entrichtet werden, die sie verwalten. Die Finanzbehörde kann sich an jeden von ihnen wenden. (2) Bei nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen haben die Mitglieder, Gesellschafter oder Gemeinschafter die Pflichten im Sinne des Absatzes 1 zu erfüllen. Die Finanzbehörde kann sich an jedes von ihnen halten. Für nicht rechtsfähige Vermögensmassen gelten die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe, dass diejenigen, denen das Vermögen zusteht, die steuerlichen Pflichten zu erfüllen haben. (3) Steht eine Vermögensverwaltung anderen Personen als den Eigentümern des Vermögens oder deren gesetzlichen Vertretern zu, so haben die Vermögensverwalter die in Absatz 1 bezeichneten Pflichten, soweit ihre Verwaltung reicht.
Kurz erklärt
- Gesetzliche Vertreter und Geschäftsführer müssen die steuerlichen Pflichten ihrer Organisationen erfüllen.
- Sie sind verantwortlich dafür, dass Steuern aus den verwalteten Mitteln gezahlt werden.
- Die Finanzbehörde kann sich an jeden dieser Vertreter wenden.
- Bei nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen sind die Mitglieder für die steuerlichen Pflichten zuständig.
- Vermögensverwalter haben ebenfalls steuerliche Pflichten, wenn sie das Vermögen verwalten.